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Information für unsere Wärmekunden nach § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

erstellt am

Um die Belastungen auch für Fernwärmekunden abzufangen, hat die Bundesregierung beschlossen, dass Wärmekunden bereits im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung erhalten.

Wir möchten Sie informieren, dass wir als Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet sind, Ihnen für Ihre im Dezember 2022 zu leistende Zahlung für Wärmelieferungen eine finanzielle Kompensation zu leisten (§ 4 Absatz 1 EWSG). Für diese finanzielle Kompensation werden die Wärmeversorgungsunternehmen aus Mitteln des Bundes entlastet.

Als unser Kunde (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch über 1.500 MWh) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.

  • Der Novemberabschlagsbetrag wird auf 80% reduziert
  • Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, buchen wir entsprechend lediglich 80 % ab
  • Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, erhalten Sie eine Benachrichtigung über die entsprechende Abschlagshöhe
  • Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlagsbetrag durch uns nicht eingezogen.
  • Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlung für Dezember nicht leisten.
  • Sie erhalten als Kompensation 120% des Septemberabschlages (bei 12 geforderten Abschlägen) auf der Jahresabrechnung im Januar 2023 angerechnet.
  • Bei allen Kunden bei denen weniger als 12 Abschlagstermine eingefordert wurden, erfolgt die Kompensation in Höhe der Vorgaben nach § 4 Absatz 3 EWSG mit der Jahresabrechnung 2022.
  • Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Kompensation in Höhe der Vorgaben nach § 4 Absatz 3 EWSG mit der Dezemberabrechnung.

Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt viele größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen.

  • Unternehmen bzw. Einrichtungen mit einem Jahresverbrauch von über 1.500 MWh können den Gemeindewerken Vaterstetten bis zum 31.12.2022 in Textform, z. B. per E-Mail an info@gw-vat.de, darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG vorliegen.

Allgemein

Die Soforthilfe der Bundesregierung schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit Wärmepreisbremse dann ab voraussichtlich März geschieht.

Die aktuelle Entwicklung bei der Energieversorgung verstärkt noch einmal das Bewusstsein, sich Gedanken über den Energieverbrauch zu machen. Dabei gibt es im Alltag viele Möglichkeiten, ohne großen Aufwand einzusparen: zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist und stoßlüften. Zudem kann überlegt werden, ob die Raumtemperatur nicht auch um ein oder zwei Grad gesenkt werden kann. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesregierung unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/soforthilfe-dezember-2139268 .

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